§ 55
Geländer und Brüstungen')
(1) Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen
eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes
besteht, sind mit standsicheren Geländern oder Brüstungen zu
sichern.
(2) Geländer müssen mindestens 1,0 m hoch
sein, bei
Balkonen vom dritten Geschoß an, bei Dachterrassen und
allgemein zugänglichen Flachdächern mindestens 1,10 m. Bei
Brüstungen mit einer Breite von mindestens 40 cm genügt eine
Höhe von mindestens 85 cm.
(3) Geländer sind so auszuführen, daß auch Kinder
ausreichend geschützt sind. Sie dürfen keine Leiterwirkung
aufweisen. Der kürzeste Abstand von Geländersprossen oder
anderen Geländerteilungen darf 10 cm lichte Weite
nicht
Überschreiten; dies gilt auch für den Abstand der Geländer-
unterkante zum Fußboden sowie zu Stufenvorderkanten.
(4) Die Fensterbrüstungen (Parapetthöhen) müssen min-
destens 85 cm und vom dritten Geschoß an mindestens 95 cm
hoch sein.
§ 55, Erläuternde Bemerkungen
Hier sollen Geländer- und Fensterbrüstungen (der ge-
bräuchliche Begriff "Parapetthöhe" findet erstmals Eingang
in
den Gesetzestext) gemeinsam geregelt werden. Handelt es sich
jedoch um ein Ein- oder Zweifamilienwohnhaus oder um das
Innere einer Wohnungseinheit, soll, wie auch beispielsweise bei
der Stiegenbreite, im Interesse einer weitgehenden und vertret-
baren Liberalisierung der baurechtlichen Vorschriften auf
die Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn abgestellt werden,
weshalb hier der Bauherr andere Höhen vorsehen kann (aus-
genommen Fensterbrüstungen im Bereich der Außenfassade bei
Gebäuden mit mehreren Wohnungseinheiten) ,
Anmerkung
1) Siehe Erleichterungen für Ein- und Zweifamilienhäuser
gemäß § 112 Z. 2 lit. d sowie für das Innere von Wohnungen
gemhß § 113 Z. 2.
VII. ABSCHNITT
Erleichterungen
§ 112
Kleinhäuser 1)
Für Kleinhäuser gelten nachstehende Erleichterungen:
1. Allgemeine Erleichterungen:
a) bei Kleinhäusern aus Holz genügt eine brandhemmende
Ausbildung der Wände, Decken, Stiegen und sonstigen
tragenden Bauteile. Hauptstiegenhäuser sind jedoch
mindestens hochbrandhemmend auszubilden;
b) bei Hauptstiegen genügt bei Stiegenläufen und Podesten
eine lichte Durchgangsbreite von 1,0 m und lichte Durch-
gangshöhe von 2,O m, bei Stiegen in den Keller und in
den Dachboden eine lichte Breite von 90 cm.
2. Zusätzliche Erleichterungen für Ein- und Zweifamilien-
häuser2):
a) diese können unabhängig von ihrer Bauart einschließ-
lich eines allfälligen Stiegenhauses brandhemmend aus-
geführt werden, an die Stiegen werden keine brand-
schutztechnischen Anforderungen gestellt;
b) zwischen Stiegenhaus und Kellerräumen ist keine
Brandschutztüre erforderlich;
c) die erforderliche Breite von Verkehrswegen darf durch
gegen Stiegen, Absätze und Gänge aufschlagende Türen
unterschritten werden;
d) für Geländer und Brüstungen - ausgenommen Fenster-
brüstungen - gilt § 55 hinsichtlich der Höhe,
Breite und
Ausführung nicht. 3)
e) der Zugang zum Erdgeschoß oder zu einem Personen-
aufzug muß nicht stufenlos erreichbar sein.
Anmerkungen
1) Siehe Definition in § 4 Z. 39.
2) Siehe Erläuternde Bemerkungen zu § 55 und § 113.
3) Wie in den Erläuternden Bemerkungen zu § 55 ausgeführt,
erachtet der Gesetzgeber bei Ein- und Zweifamilienwohn-
häusern sowie für den Innenbereich von Wohnungseinheiten
ein Abgehen von den im § 55 Abs. 2 und 3 festgelegten
Bestimmungen für die Ausbildung von Geländern und
Brüstungen für vertretbar. Die grundsätzliche Forderung des
§ 55 Abs. 1 auf Vorhandensein standsicherer Geländer oder
Brüstungen ist hievon jedoch unberührt. Die Erleichterung
zielt lediglich darauf ab, dem Bauherrn in einem vertretbaren
Rahmen eine größere Gestaltungsfreiheit zu ermöglichen.
Geländerausbildungen sollen in diesen Privatbereichen
beispielsweise nicht allein schon deshalb unzulässig sein,
weil sie die in § 55 Abs. 2 festgelegte Mindesthöhe etwas
unterschreiten.
Die Forderung des § 55 Abs. 1 wird jedenfalls dann als erfüllt
anzusehen sein, wenn den in der Onorm B 5371 für Woh-
nungsstiegen beschriebenen Gestaltungsregeln (Mindest-
höhe 90 cm) entsprochen ist. Dies schließt andere Geländer-
ausbildungen, die den allgemeinen Anforderungen des $ 43
Abs. 2 Z. 4 (Nutzungssicherheit) entsprechen, jedoch keines-
wegs aus. Ein diesbezüglicher Nachweis auf Erfüllung der
Regeln der Technik ist gemäß § 44 Abs. 5 vom Bauwerber zu
erbringen.